Begleitetes Fahren: -Fahrerlaubnis mit 17 Jahren

Fahrerlaubnis begleitetes Fahren

Das Mindestalter für den Erwerb des Führerscheins der Klasse B und BE wurde mit der Einführung des „begleiteten Fahren ab 17“ auf das Alter mit 17 Jahren gesenkt. Dies bedeutet das bereits im Alter von 17 Jahren der Führerscheinneuling Fahrpraxis sammeln kann, indem er bis zu seinem 18. Geburtstag einen Begleiter im Auto hat. An den Begleiter beim Fahren ab 17 werden jedoch auch bestimmte Kriterien geknüpft.

 

Wie bekomme ich die Fahrerlaubnis als begleiteter Fahrer?

Bereits ein halbes Jahr vor dem 17. Geburtstag kann man sich bei einer Fahrschule anmelden. Zusätzlich muss ein Antrag gemäß  § 48a FEV , die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren bei der Führerscheinmeldestelle gestellt werden. Für diesen Antrag ist die Zustimmung der Eltern bzw. der sorgeberechtigten zwingend erforderlich. Die Führerscheinmeldestelle prüft dann ob du bereits Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg hast, sollten dort keine Punkte eingetragen werden wird der Antrag für das begleitete Fahren ab 17 in aller Regel bewilligt.

 

Wenn dieser Antrag bewilligt wurde, kann mit der Ausbildung in der Fahrschule begonnen werden. Dies umfasst die ganz normale Fahrschulprüfung (Unterricht, theoretische Prüfung, Fahrstunden und praktische Prüfung). Die theoretische Prüfung zum Führerschein kann frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.

 

Mit dem Bestehen der Prüfung, kann bei der Führerscheinmeldestelle am 17. Geburtstag die Prüfbescheinigung abgeholt werden,  diese Prüfbescheinigung gilt nur in Deutschland. Die Prüfbescheinigung hat den Inhalt, dass das Fahrzeug mit einer begleiteten Person gefahren werden darf. Sobald das 18. Lebensjahr erreicht wurde, es folgt eine Umwandlung in eine normale Fahrerlaubnis. Eine weitere Ausbildung oder Prüfung ist dabei nicht notwendig. Die Umwandlung der Prüfbescheinigung in eine Fahrerlaubnis muss gesondert beantragt werden. Wichtig dabei zu beachten ist, dass die Prüfbescheinigung nur bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig ist. In dieser 3 monatigen Phase kann ein Auto mit Erreichen des 18. Geburtstages auch ohne Begleiter gefahren werden.

 

In der Prüfbescheinigung wird der begleitende Fahrer namentlich genannt, nur wenn diese bekannte Person im Auto anwesend ist, darf ein Auto bereits mit dem 17. Geburtstag gefahren werden. Kommt es zu einem Verstoß gegen diese Auflage, so wird die Prüfbescheinigung und die damit verbundene Fahrerlaubnis widerrufen. In der Prüfbescheinigung können auch mehrere begleitende Fahrer benannt sein. Eine erneute Fahrerlaubnis kann durch die Führerscheinmeldestelle nur dann erteilt werden, wenn durch den Fahranfänger nachgewiesen wird, dass er an einem Seminar für Probeführerscheininhaber erfolgreich teilgenommen hat.

 

Die Prüfbescheinigung muss genauso wie der Personalausweis im Fahrzeug mitgeführt werden, selbiges gilt für die begleitende Person.

Mit der Prüfbescheinigung für das begleitete Fahren ab 17 darf der Fahranfänger nur in Deutschland ein Auto führen. Dabei zu beachten ist, dass die begleitende Person dem Fahranfänger ausschließlich als Ansprechpartner vor, während und nach der Fahrt zur Verfügung steht ein aktives Eingreifen in das Fahrgeschehen ist durch die begleitende Person nicht vorgesehen. Der Fahranfänger bleibt der verantwortliche Führer für das Fahrzeug.

 

Welche Anforderungen geltend für den begleitenden Fahrer?

  • Der begleitende Fahrer muss mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben, und bereits seinen Führerschein mehr als fünf Jahre besitzen. Zusätzlich darf die Begleitperson nicht mehr als einen Punkt in Flensburg im Fahreignungsregister haben.
  • Bereits bei der Antragstellung muss mindestens eine begleitente Person angegeben werden, selbstverständlich können auch mehrere Personen angegeben werden. Ganz wichtig ist, das nur eine der angegebenen und genehmigten Personen bei den begleitenden Fahrten möglich ist, eine Willkürlich , kurz vor Antritt der Fahrt, gewählte Person  ohne Nennung in der Prüfbescheinigung ist nicht möglich.
  • Als Fahranfänger gilt ein absolutes Alkoholverbot, die begleitende Person darf max. 0,5 Promille haben
  • Das nicht mitführen der Prüfbescheinigung wird mit einem Verwarngeld von 10 € geahndet

 

Welche Bestimmungen gelten für den Fahrneuling?

Aber nicht nur an die Begleitperson sind bestimmte Kriterien geknüpft. Denn darüber hinaus gelten auch für den Fahrneuling neben den üblichen Verkehrsregeln folgende Bestimmungen:

  • das Nichtmitführen der Prüfbescheinigung wird mit einem Verwarngeld von 10 € geahndet
  • jeglicher Alkoholkonsum vor und während der Fahrt ist verboten
  • die Prüfbescheinigung muss genauso wie der Personalausweis im Fahrzeug mitgeführt werden, selbiges gilt für die begleitende Person

Kommt es zu einem Verstoß gegen die oben genannten Auflagen, wird die Prüfbescheinigung und die damit verbundene Fahrerlaubnis widerrufen. Eine erneute Fahrerlaubnis kann durch die Führerscheinmeldestelle nur dann erteilt werden, wenn durch den Fahranfänger nachgewiesen wird, dass er an einem Seminar für Probeführerscheininhaber erfolgreich teilgenommen hat.

 

Was passiert mit der Vollendung des 18. Lebensjahres?

Sobald das 18. Lebensjahr vollendet wurde, ist eine Umwandlung der Prüfbescheinigung in eine normale Fahrerlaubnis erforderlich, da diese nur bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag ihre Gültigkeit behält. Jedoch kann in dieser 3-monatigen Phase nach dem Erreichen des 18. Geburtstages das Auto auch ohne Begleiter gefahren werden. Die Umwandlung in die normale Fahrerlaubnis ist gesondert bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen. Eine weitere Ausbildung oder Prüfung ist nicht notwendig.

Abschließend ist zu beachten, dass die begleitende Person dem Fahranfänger ausschließlich als Ansprechpartner vor, während und nach der Fahrt zur Verfügung steht. Ein aktives Eingreifen in das Fahrgeschehen ist durch die begleitende Person nicht erlaubt. Der Fahranfänger bleibt somit der verantwortliche Führer das Fahrzeug.

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